Gesetz, betreffend das zulässige Ladungsgewicht der Fuhrwerke im Verkehr auf den Haupt- und Nebenlandstraßen, sowie auf den wichtigen Nebenwegen der Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg.
Vom 27. Juni 1890.
Schloß zu Kiel, den 27. Juni 1890. 2 Blatt mit drei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 9407).