Wilfried Melchior Antiquariat

Verordnung, betreffend die Gestattung des Gebrauchs einer fremden Sprache neben der Deutschen als Geschäftssprache.

Vom 28. August 1876.

Berlin, den 28. August 1876. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 8461).
* Für eine angegebene Zeitspanne wurde neben der Deutschen Sprache der Gebrauch von Fremdsprachen gestattet für die Polnische Sprache für mündliche Verhandlungen, protokollarische Aufzeichnungen der Schulvorsände, Gemeindevertretungen und Gemeindeversammlungen in den Landgemeinden der Kreis Wongrowitz, Mogilno, Gnesen sowie in genannten Polizeidistrikten der Provinz Posen. Desweiteren (nur) für die mündlichen Verhandlungen der Schulvorstände und Gemeindevertretungen in den Städten Powidz, Mieltschin, Grabow, Mixstadt, Dubin, Kroeben, Scharfenort und Opalencia in der Provinz Posen und letzlich (nur) für mündliche Verhandlungen der Schulvorstände, Gemeindevertretungen und Gemeindeversammlungen genannter Orte der Provinz Preußen (Ostpreußen, Westpreußen) und Gebieten an den Grenzen zu Litauen, Dänemark und Frankreich. * Stichworte: * Fremdsprache in Preußen, Zensur, Polnische Litauische, Dänische, Französische Sprache, Polnisch (keine Übersetzung). Polen, Litauen, Dänemark, Frankreich.

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