Wilfried Melchior Antiquariat

Verordnung, betreffend die Einrichtung einer kommunalständischen Verfassung im Regierungsbezirk Wiesbaden, mit Ausschluß des Stadtkreises Frankfurt a. M.

Vom 26. September 1867.

Berlin, Decker 1867. 3 Blatt mit fünf Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 6868).
* Verfassung für die Kommunen im [preußischen] Regierungsbezirk Wies baden. Abgehandelt in 20 Paragraphen. Aufgeführt sind mit Sitz und Stimme. 1.) Die Standesherren: Besitzer der Standesherrschaft Schaumburg-Holzappel, der Fürst zu Wied wegen der Standesherrschaft Runkel, der Graf zu Leiningen-Westerburg wegen der Standesherrschaft Westerburg, der Graf zu Solms-Rödelheim wegen Rödelheim. 2.) zwei gewählte Vertreter der großen Grundbesitzer. 3.) je zwei Abgeordnete der im Verbande belegenen Kreise. Zusammen 28 Mitglieder.

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