Berlin, 1867. 3 Blatt mit sechs Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 6847).
* "I. im Stande der größeren Grundbesitzer: a) der Besitzer der Fürstlich Hessensteinschen Fideikommißgüter, b) vier Vertreter der Schleswig-Holsteinschen Ritterschaft wegen der Klöster zu Itzehoe, Preetz, Uetersen und St. Johannis, c) 15 gewählte Abgeordnete; II. im Stande der Städte: 19 Abgeordnete der auf den Kreistagen im Stande der Städte vertretenen Gemeinden; III. im Stande der Landgemeinden: 19 Abgeordnete der auf den Kreistagen im Stande der Landgemeinden vertretenen Gemeinden; zusammen 58 Mitglieder. Die Abgeordneten im Stande der Städte (§. 3. II.) werden folgendergestalt vertheilt. Es wählen: 1) die Stadt Altona
2 Abgeordnete, 2) die Stadt Flensburg
1 Abgeordneten, 3) die Stadt Kiel
1 Abgeordneten, 4) die Stadt Schleswig
1 Abgeordneten, 5) die Stadt Rensburg
1 Abgeordneten, 6) die Stadt Hadersleben
1 Abgeordneten, 7) die übrigen im Stande der Städte und Flecken aus dem Herzogthum Schleswig ohne Fehmarn und einschließlich der Städte Tönning und Garding zusammen
4 Abgeordnete, 8) die übrige in den Kreisen Pinneberg und Steinburg im Stande der Städte auf den Kreistagen vertretenen Städte und Flecken zusammen
3 Abgeordnete, 9) die übrigen in den Kreisen Rensburg, Kiel, Segeberg, Stormarn, Ploen und Oldenburg im Stande der Städte auf den Kreistagen vertretenen Städte und Flecken zusammen
4 Abgeordnete, 10) die Flecken Heide und Meldorf alternirend
1 Abgeordneten, zusammen
19 Abgeordnete.
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