Wilfried Melchior Antiquariat

Verordnung, betreffend die provinzialständische Verfassung im Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein.

Vom 22. September 1867.

Berlin, 1867. 3 Blatt mit sechs Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 6847).
* "I. im Stande der größeren Grundbesitzer: a) der Besitzer der Fürstlich Hessensteinschen Fideikommißgüter, b) vier Vertreter der Schleswig-Holsteinschen Ritterschaft wegen der Klöster zu Itzehoe, Preetz, Uetersen und St. Johannis, c) 15 gewählte Abgeordnete; II. im Stande der Städte: 19 Abgeordnete der auf den Kreistagen im Stande der Städte vertretenen Gemeinden; III. im Stande der Landgemeinden: 19 Abgeordnete der auf den Kreistagen im Stande der Landgemeinden vertretenen Gemeinden; zusammen 58 Mitglieder. Die Abgeordneten im Stande der Städte (§. 3. II.) werden folgendergestalt vertheilt. Es wählen: 1) die Stadt Altona…2 Abgeordnete, 2) die Stadt Flensburg…1 Abgeordneten, 3) die Stadt Kiel…1 Abgeordneten, 4) die Stadt Schleswig…1 Abgeordneten, 5) die Stadt Rensburg…1 Abgeordneten, 6) die Stadt Hadersleben…1 Abgeordneten, 7) die übrigen im Stande der Städte und Flecken aus dem Herzogthum Schleswig ohne Fehmarn und einschließlich der Städte Tönning und Garding zusammen…4 Abgeordnete, 8) die übrige in den Kreisen Pinneberg und Steinburg im Stande der Städte auf den Kreistagen vertretenen Städte und Flecken zusammen… 3 Abgeordnete, 9) die übrigen in den Kreisen Rensburg, Kiel, Segeberg, Stormarn, Ploen und Oldenburg im Stande der Städte auf den Kreistagen vertretenen Städte und Flecken zusammen…4 Abgeordnete, 10) die Flecken Heide und Meldorf alternirend…1 Abgeordneten, zusammen…19 Abgeordnete.

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