Berlin, Decker 1856. S. 117-120. Rückenstreifenheftung.
* Darin auf drei Seiten eine Gerichts-Entscheidung wegen "Umgehung einer städtischen Chaussee-Hebestelle", welche durch Verfügung der Polizei gesperrt wurde, mit Nennung von Warnungstafeln und Schlagbaum, um die Einnahmen der Hebestelle zu sichern, jedoch dadurch Bbewohner einer nachfolgenden Gemeinde eine alten Weg nicht mehr ungestört nutzen durften. - Als weitere No. 54 vom 8. März 1856 findet sich noch auf zwei Seiten eine Verhandlung in Potsdam mit dem Besitzer einer Wassermühle bei R., welcher seiN Recht eines Wasserstaus aus einem Edikt von 1716 sah ("daß bei keiner Mühele an der Havel..."), Wasserdruck, Schützen.
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