Berlin, Decker 1856. S. 113-116. Rückenstreifenheftung.
* Darin als Nr. 51 auf zwei Seiten die Impressumspflicht als Vorschrift des Preßgesetzes, über "die Angabe des Namens und Wohnorts desjenigen erfordert, bei dem Druckschrift als Verlags-Artikel erscheint..:", im vorliegenden speziellen Fall eines Nachdrucks, der nur als Vertrieb angesehen wurde.
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