Berlin, den 29. Juli 1852. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 3612).
* Der Abschoss wurde in zwei Formen erhoben. Zum einen als Erbschaftsgeld, für Erbschaften und Schenkungen, die an Ausländer abgingen. Zum anderen als Abfahrtsgeld oder Abschied, für von Auswanderer ausgeführtes Vermögen (Wikip.).
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