Berlin den 9. April 1847. 3 Blatt mit fünf Seiten Text. 4° Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 2822).
* Religionsfreiheit in Preußen, betreffend "der Vereinigung zu einem gemeinsamen Bekenntnisse und Gottesdienste zu gestatten". Aus den Bestimmungen Punkt 1: "Niemand ist schuldig, über seine Privatmeinungen in Religionssachen Vorschriften vom Staate anzunehmen", über Austritt und Übergang in eine andere Religionspartei u. v. m.
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