Gesetz über die Erwerbung von Grundeigenthum für Korporationen und andere juristische Personen des Auslandes.
Vom 4. Mai 1846.
Berlin den 16. Juli 1846. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4° (Gesetzslg., Nr. 2716). * Preußen: Ausländer durften nur mit staatlicher Genehmigung Grundeigentum erwerben.