Berlin den 19. April 1845. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4° (Gesetzslg., Nr. 2557).
* Schlußparagraph: "...findet auch Anwendung auf die vormals zum Königreich Sachsen gehörig gewesenen Aemter Belzig, Dahme und Jüterbog und die Herrschaft Baruth. - Gemeint war damit der zur Ergänzung der Kreisordnung veröffentlichte Text, laut dem diese berechtigt sind, Ausgaben zu beschließen für gemeinnützige Einrichtungen und Anlagen, sowie zur Beseitigung "bedrohenden Nothstandes", über Kreisbeamtenpersonal und Zuschüsse, die Vorlage musste innerhalb genannter Wochenfrist den Mitglieder des Kreistags vorliegen usw.
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