Berlin den 18. April 1844. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 2431).
* Beleidigungen von Militär durfte nicht mit Geldstrafe, sondern stets sollte eine Freiheitsstrafe ohne Unterschied des Ranges und Standes angewandt werden - nur die Ehefrauen waren davon befreit.
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