Berlin, 11. Mai 1843. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 2320).
* In 12 Paragraphen sind die Regularien für Personen, welche "geschäfts- oder arbeitslos" umherziehen und sich nicht ausweisen können, aufgeführt, ebenso wenn Bettler fälschlich Gebrechen vortäuschen, Waffen bei sich führen, oder sich eines Kindes beim Betteln bedienen. Nach ausgestandener Strafe wurden Ausländer des Landes verwiesen und Inländer in eine "Korrektionsanstalt" gebracht.
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