Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ten März 1849., das Vergütungen für die in den Jahren 1813. und 1814. mit der Einquartierung verknüpfte Verflegung für das Vorspann nicht statt finden sollen.
Berlin, den 21sten März 1819. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 553). - An wenigen kleinen Stellen papierbedingt schwacher Druck.