Berlin, den 13ten November 1822. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 761).
* Für den gemeinsamen Schutz am Wald an der Grenze von Preußen zu Schwarzburg-Rudolstadt. - Gemeint war das Forststrafrecht gegen Betreten, Beschädigung usw., sowie vor allem Holzlesen (Holzernte) und andere Entwendungen, Nutzung etc. durch unbefugte Personen im Privatwald.
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