Berlin, 11. Juni 1829. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1207).
* Regelt die Spurbreite mit "neuen Achsen an allen zwei- und vierrädrigen Wagen, Karrn und sonstigen Fuhrwerken" in genannten Zollmaßen ab Mitte der Felge gemessen. Die Verordnung diente gleichzeitig für Stellmacher (daher Wagner) und Schirrmacher als Vorschrift. Als Übergangsfrist war eine genannte Zeit bestimmt, nach welcher der Gebrauch andersspuriger Fahrzeuge strafbar war. Sowohl Fuhrleute, Frachtführer als auch Reisende waren in Regress. Ausgenommen waren Militärfahrzeugen, Kutsch- und Luxuswagen, sowie ausländische Fahrzeuge. - Im ehemaligen Königreich Westfalen.
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