Berlin, den 21sten Januar 1833. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1407).
* Für Städte, wo der Richter nicht am Ort wohnte, oder nur eine zur Verwaltung des Richteramts bestellte Person vorhanden ist, konnte durch eine Deputation aus Bürgermeister und Magistrat ohne Vereidigiung rechtsgültige Testamente an- und aufgenommen werden.
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