Wilfried Melchior Antiquariat

Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten August 1832., betreffend die Anwendung der neuern Münzbestimmungen auf Zahlungen, die in fremden Münzsorten stipulirt worden sind.

Berlin, den 4ten August 1832. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1387).
* "Wenn eine Zahlung in Konventionsgeld oder in einer andern, gegenwärtig noch kourisierenden fremden Münzsorte...soll...". Desweiteren, dass niemand fremde Scheidemünzen anzunehmen verpflichtet ist.

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