Erklärung wegen Abänderung des §. 3. der zwischen der Königlich-Preußischen und der Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Regierung im Jahre 1811. abgeschlossenen Konvention, wegen wechselseitiger Anhaltung und Auslieferung der Vagabunden.
Vom 28sten Februar 1831.
Berlin, den 28sten Februar 1831. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1276).