Wilfried Melchior Antiquariat

Allerhöchster Erlaß vom 29. Juni 1868., betreffend der Genehmigung des Tarifs, nach welchem die Abgabe für die Benutzung der Oderbrücke bei Schwedt zu erheben ist.

Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1868. 2 Blatt mit vier Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No.7166).
* Brückengeld, Vorschriften wie auch Befreiungen für den Verkehr (Fuhrwerke und Tiere, Militär usw.) über die Oder. Als "Brükgeld" in Silbergroschen, auch eine zu erhaltene Quittung war Vorschrift.

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