Berlin, den 22. Februar 1869. 3 Blatt mit fünf Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 7346).
* Auf der Vorderseite wird bekanntgegeben, dass dieses Gesetz für die Gebiete "1) in den vormals zum Königreich Sachsen gehörigen Landestheilen der Provinz Sachsen, mit Ausschluß der Grafschaft Mansfeld und Barby und der standesherrlichen Gebiete der Grafen von Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla, 2) in den vormals zum Königreich Sachsen gehörigen Landestheilen der Provinz Brandenburg, insbesondere in der Standesherrschaft Baruth und den Aemtern Jüterbogk [Jüterbog], Dahme, Belzig und Rabenstein nebst entklavirten ritterschaftlichen Orten, sowie in den vormals zum Kreise Wittenberg gehörigen Orten Blankensee und Stangenhagen, 3) in dem Markgrafenthum Oberlausitz, 4) in dem Markgrafenthum Niederlausitz, mit Einschluß der Herrschaft Sonnenwalde [Sonnewalde], sowie der Aemter Dobrilugk, Finsterwalde und Senftenberg" verordnet wurde. Verfügungsrecht beim Grundeigentümer, Konzession beim Staat.
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