Berlin, Decker 1863. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 5770).
* Betr. Vormundschaft und bewegliche Sachen, "gilt nur dann, wenn die betreffende Urkunde mit einem sowohl das Königlich Sächsische Wappen als auch den Namen des Notars enthaltenen Natiatssiegel oder Stempel versehen ist"(gedruckt unterzeichnet von Bismarck-Schönhausen und von Thile).
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