Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemerg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogtum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups.
Vom 25. April 1861.
Berlin, den 3. Juni 1861. 3 Blatt mit fünf Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 5398). * Zucker in Preußen, Zuckerzoll.