Wilfried Melchior Antiquariat

Verfügung in Betreff der Ordnung des Hausirwesens.

Stuttgart den 5. April 1851.

Stuttgart, Druck Hasselbrink 1851. S. 97-126. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Reg.-Blatt No. 9).
* Württemberg: 25 Paragraphen regeln Wandergewerbe und Hausierhandel des "herumziehenden Gewerbes" wie Erlaubnis (keine Personen unter 30 Jahre, besondere Bedingungen für Zigeuner), Dauer, Umfang, Warenarten, Kinderschutz, Patente, Bestrafungen, Zulassung von Ausländer, Gewerbearten, Ausnahmen (genannt sind Produkte der "Sensenfabriken Friedrichsthal und Neuenbürg, die Steingutfabrik Schramberg, die Glashütten, die Fabrikation der Schwarzwälder-Uhren, der Verlag des Amtlichen Kalenders..:"), Aufkäufer, Musterreisende, Schausteller ("für Auge und Ohr...mit musikalischen oder dramatischen Aufführungen").

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