Freiburg, Friedrich Wagner 1851. S. 79-86 (4 Blatt). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Verordnungsblatt, 29). - Komplette Einzelnummer, teilw. gebräunt.
* Enthält auf zwei Textseiten diese Bekanntmachung durch den großherzoglich badischen Konsul in Bremen, daß Auswanderer dringend aufgefordert werden, vor Einschiffung keine Billets zur Weiterbeförderung (auf Eisenbahnen, Dampfschiffen und Kanalbooten) zu erwerben und sich in New York, New Orleans, Baltimore und Philadelphia "ausschließlich des unentgeltlichen Raths der Agenten der deutschen Gesellschaft zu bedienen". Ferner wird informiert, daß Gebrechliche nach dem Gesetz der Vereinigten Staaten "nicht in die amerikanischen Häfen eingeführt werden dürfen" und der Staat New York noch weiter ging und auch über 60 Jahre alte Passagiere, Wittwen und Kinder zeitlich begrenzt und nur mit einer Bürgschaft über 500 Dollar einreisen lies, während die Häfen Baltimore und New Orleans "ein solches erschwerendes Einwanderungsgesetz noch nicht" hatten. - Unter den weiteren Verordnungen die Einteilung der Militärpolizei in Baden (ganzseitige Tabelle jeweils mit Amtsbezirk und Befehlshaber), "Die Beträge zu den Kosten für die Unterhaltung der Kranken in der Heil- und Pflegeanstalt Illenau betreffend" [heute Rathaus Achern] u. a. * (Ein Titel aus unserem Online-Katalog "Geographie - Nordamerika". A title from our internet catalogue "Geography - North America"). Reihe:
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