Berlin, 24. Juli 1839. 3 Blatt (S. 239-244). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 2041).
* "Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des andern der beiden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden...[...]...Die Überweisung der Vagabunden geschieht vermittels Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde...In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines Laufpasses...gewiesen werden".
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