1814. S. (173-176). Gr.-8°. Orig.-gefaltetes Doppelblatt. (Gouvernementsblatt, 12).
Es geht um Waren und Fabrikate, die zu Erfurt gefertigt wurden (aus Wolle, Baumwolle, Seide und Fklachs) wie auch über "den Erfurter Schuhen" eine Versteuerung genannt ist. In einem kleinen abschließenden Absatz wird für die "commerziellen Verhältnisse" mit der Grafschaft Blankenhain bestimmt, dass diese weiterhin "als fremd betrachtet" [d. h. Ausland] wird. Davor und anschließend je eine weitere Verordnungen.
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