Separatum von Cap. VII in Buch X. [Von den unmittelbahren Reichs-Städten. Die Rheinische Banck. Aus: Staats-Beschreibung. 1721]. Mit gestoch. Wappentafel.
1 Blatt (S. 273-274) und Tafel. Kl.-8°. Auf dem Kupferstich das Stadtwappen ("Goßlar") zusammen mit anderen Reichsstädten.