Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend.

Vom 7. Mai 1856. Charlottenburg, den 7. Mai
Berlin, Decker 1856. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 4403).
* Regelt in sechs Paragraphen den Umgang mit den Dampfkesseln, wobei hier wohl eher an den Bergbau als an die andere Industrie gedacht war. Genannt sind Kesselwärter und Kesselbesitzer, die Dampfkessel "an Lokomotiven und... Dampfschiffen" fanden durch dieses Gesetz keine Anwendung. * (Ein Titel aus unserem Online-Katalog "Technik und Verkehr - Kraftmaschinen").

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