Kaiserlich-Königliche Verordnung zur Verbesserung des Steuerfußes.

Vom 20. April 1785. Mit 2 gefalt. Gestoch. Tafeln.
[Frankfurt am Main, Andreä 1788]. S. 323-352, 2 Bl. (Tabellen), 2 Bl. (Tafeln). 4°. Rückenstreifenheftung. (Beckmans Gesetze VI, 13). - Letzte Seite (fünf Zeilen Textest) als Kopie.
* Von Kaiser Joseph II. erlassene Verordnung zur Grundsteuer "in den deutschen erbländischen Provinzen...als Vater und Verwalter des uns...anvertrauten Länder auf Mittel gedacht...zur Bedeckung der Staatserfordernisse...JEDE Prvonmz; jede Gemeinde und jeder einzelne Eigenthümer nach Verhältniß des Grundes, den er besitzet...gleich beitrage, die Emsigkeit auf dem Lande aber von aller Last befreyet bleibe" und hierzu wurden umfangreiche Vermessungsarbeiten aktiviert,we lche die Grundstücksgrößen, Flächen der Ländereien usw. als Aufmaß zu Protokoll brachten. Auf den Tafeln sind Personen als Geodäten und Meßgehilfen mit Meßstangen zu sehen, die als Meßlatten durch Nagelträger im Gelände montiert wurden, um dann nichtoptisch Maße (in Schuh) zu ermitteln. Auch ist ein topographisches Berechnungsbeispiel eines Berges abgebildet, die zweite Tafel zeigt Berechnungsbeispiele unterschiedlicher Grundstücksformen.

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