Instruktion zur Ausführung der §§ 17 bis 27 des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.

Amtsbl. der Kgl. Reg. zu Cassel, No. 27.
Cassel, Druck Hof- und Waisenhaus-Buchdruckerei 1876. S. 117-140. 4°. Rückenstreifenheftung.
* Einteilung: Milzbrand, Maul- und Klauenseuche (Aphthen-Seuche des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und Schweine), Lungenseuche des Rindviehes, Rotzkrankheit, Pockenseuche der Schafe, Beschälseuche der Pferde und Bläschen-Ausschlag der Pferde und des Rindviehes, Räude der Pferde und Schafe, Tollwuth der Hausthiere, geregelt in 128 Paragraphen, sowie die "Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei den ansteckenden Krankheiten der Hausthiere" (Desinfectionsmittel, Desinfectionsverfahren) mit 17 Paragraphen und die "Anweisung für das Verfahren bei den durch das Gesetz vom 25. Juni 1875 angeordneten Obductionen von Thieren" (27 Paragraphen).

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