Allerhöchster Erlaß vom 16. November 1863., betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung eines Chausseegeldes auf der Strecke von Tönnisstein bis Oberzissen als Fortsetzung der Brohl-Tönnissteiner Chaussee, an die Gemeinden Burgbrohl, Nieder- und Oberweiler und Nieder- und Oberzissen.