Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände im Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen, Ausgaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten.

Berlin, den 25. März 1841. 2 Blatt mit drei Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 2151).

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