Verordnung, betreffend die Tagegelder und die Reisekosten der Medizinalbeamten.

Vom 17. September 1876.
Berlin, den 17. September 1876. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 8466).
* Sätze der Vergütung bei Besorgung gerichtsärztlicher, medizinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte mit Tagegeld und Reisekosten für Kreisphysiker, Kreiswundärzte und Departements-Thierärzte bei Reisen in gerichtlichen Angelegenheiten, bei Tätigkeit im Landkreis als Tierarzt und bei Tätigkeit außerhalb ihres Bezirks.

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