Nachtrag zu dem Tarif vom 28sten Februar 1816., wornach in dem Königlich-Preußischen Großherzogthum Posen, dem Herzogthum Pommern, und Fürstenthum Rügen, die daselbst vorkommenden fremden Geldsorten in den Königlichen Kassen angenommen werden können.

De dato den 29sten Juni 1816.
Berlin den 28sten Januar 1817. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 384).
* Für den Umgang mit ausländischer Währung "die Ausarbeitung eines neuen Tarifs" auf zwei Seiten Tabellen mit Wert in Friedrich-Wilhelms d'or, das Stück zu 5 Rthlr. gerechnet und Wert in Königl. Pr. Kourantgeld nach dem Münzfuß von 1764: Gold-Münzen, Silber-Münzen.

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